Beurlaubung
Nach §4 Schulbesuchsverordnung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Beurlaubung vom Schulbesuch möglich. Wir weisen darauf hin, dass es nicht möglich ist aus buchungstechnischen oder sonstigen Gründen die Ferien um einige Tage zu verlängern. Eine Beurlaubung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ferien steht, muss schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden.

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